0 % Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen
Für bestimmte Lieferungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen gilt in Deutschland gemäß § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 %.
Bei entsprechend gekennzeichneten Artikeln können Sie den Nullsteuersatz nutzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen bestätigen Sie im Bestellprozess.
Voraussetzungen für den Nullsteuersatz
Der Nullsteuersatz gilt insbesondere für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage sowie für bestimmte wesentliche Komponenten und Stromspeicher, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind.
Die Photovoltaikanlage muss insbesondere auf oder in der Nähe einer Privatwohnung, einer Wohnung oder eines öffentlichen bzw. anderen Gebäudes installiert werden, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird.
Der Erwerber bzw. Rechnungsempfänger muss Betreiber der Photovoltaikanlage sein.
Lieferungen an Zwischenhändler oder Wiederverkäufer sind nicht vom Nullsteuersatz erfasst.
Was bedeutet die 30-kWp-Grenze?
Beträgt die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp oder wird sie voraussichtlich nicht mehr als 30 kWp betragen, gelten bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des begünstigten Gebäudes vereinfachend als erfüllt.
Die 30-kWp-Grenze ist keine allgemeine Obergrenze für den Nullsteuersatz. Auch bei größeren Anlagen kann der Nullsteuersatz anwendbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.
Welche Produkte können mit 0 % Umsatzsteuer geliefert werden?
Neben Solarmodulen können insbesondere auch für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentliche Komponenten begünstigt sein. Dazu gehören beispielsweise Wechselrichter, geeignete Batteriespeicher, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel sowie bestimmte Einrichtungen zur Notstromversorgung.
Ob der Nullsteuersatz auf einen konkreten Artikel angewendet werden kann, hängt von der Art des Produkts und dessen Verwendung im Zusammenhang mit einer begünstigten Photovoltaikanlage ab.
Bestätigung bei der Bestellung
Wenn Sie einen entsprechend gekennzeichneten Artikel mit 0 % Umsatzsteuer bestellen, bestätigen Sie im Bestellprozess, dass Sie Betreiber der Photovoltaikanlage sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG erfüllen.
Diese Erklärung dient uns als Nachweis für die Anwendung des Nullsteuersatzes.
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nullsteuersatz nicht erfüllt, darf die Lieferung nicht mit 0 % Umsatzsteuer erfolgen. Es gilt dann der für die jeweilige Lieferung gesetzlich anwendbare Umsatzsteuersatz.
Bitte prüfen Sie daher vor Abschluss Ihrer Bestellung, ob die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz in Ihrem Fall vorliegen.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen finden Sie in den offiziellen Erläuterungen des Bundesministeriums der Finanzen und im Umsatzsteuergesetz:
FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zum Nullsteuersatz
§ 12 UStG