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  3. 0% Steuersatz

Voraussetzungen zur Anwendung des 0%-Steuersatzes

Um Komplikationen bei der Anwendung zu vermeiden sollte die Angaben konsistent sein, d.h.
PV-Betreiber = Rechnungsempfänger = Anmelder im Marktstammregister

Wir nehmen ab sofort zahlungspflichtige Bestellungen zum 0%-Steuersatz zur Auslieferung entgegen. Bestätigen Sie dazu an der Kasse nach Auswahl der Zahlungsweise, dass Sie die Voraussetzungen zur Anwendung des 0%-Steuersatzes erfüllen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat die häufigsten Fragen dazu in einer FAQ-Liste zusammengefasst. Die entsprechende Seite finden Sie hier. Das zugehörige BMF-Schreiben mit Erläuterungen hier.

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde verabschiedet und sieht u.a. folgende Änderung für 2023 des § 12 UStG vor:

Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) „ Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“

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